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Barrierefreiheit für Websites - was bedeutet das?

1.3.2024 | von Thomas Herr

Lesezeit ca. 4 Minuten

Schon wieder Ein neues Gesetz. Webseiten müssen bald barrierefrei sein. Vielen gehen noch mehr Gesetze und Vorschriften für die Erstellung von Webseiten auf die Nerven. Diese Vorschrift ist ab er richtig. Auch Google bewertet eine barrierefreie Seite höher als Seiten, die diese Vorgaben nicht erfüllen. Warum erfahrt ihr hier:

Person mit schwarzem Tablet

(Bild: Foto von Taras Shypka auf Unsplash auf Unsplash)

Barrierefreiheit bedeutet, dass Inhalte auf einer Website auch für Menschen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen wahrnehmbar, gut zu bedienen und vor allem verständlich sein müssen. Das Thema bereits seit langer Zeit im Bereich des UX-Designs.Es wird auch mit dem Begriff “Accessibility” betitelt.

Was genau besagt das BFSG für Unternehmen und Webdesigner?

Das BFSG Gesetz, (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) was Mitte 2025 in Kraft tritt gibt vor, dass eine Website wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein muss. Das bedeutet das im Einzelnen:

  1. Wahrnehmbar: Informationen und Webdesign müssen von allen Nutzer:innen aufgenommen werden können. (Auch dann, wenn einzelne Nutzer:innen sie mit einzelnen Sinnen nicht erfassen können.)
  2. Bedienbar: Alle Funktionen der Website müssen für sie bedienbar und mögliche Interaktionen klar erkennbar sein. (Keine Aktionen verlangen, die manche Nutzer:innen nicht durchführen können.)
  3. Verständlich: Informationen und die Art und Weise der Bedienung müssen für die Nutzer:innen leicht nachvollziehbar sein.
  4. Robust: Wahrnehmung und Nutzung der Website muss mit unterschiedlichen Endgeräten zuverlässig möglich sein und den zu erwartenden Benutzerandrang standhalten. (Response Design)

Die User Experience soll also so gestaltet sein, dass sie für alle Nutzer:innen brauch- und bedienbar ist, unabhängig von körperlichen, sensorischen oder kognitiven Einschränkungen.

Typische Probleme der Barrierefreiheit auf Websites.

Es gibt eine Reihe von Problemen, die für Menschen mit Beeinträchtigungen bei der Nutzung von Websites verbunden sind. Zu diesen typischen Phänomenen gehören zum Beispiel:

  • Schwache Kontraste zwischen Text und Hintergrund – entweder durch spezifische Helligkeit oder durch bestimmte Farbtöne, die zum Beispiel bei Rot/Grün-Blindheit nicht gut voneinander unterschieden werden können.
  • Zu kleine Texte, die sich nicht vergrößern lassen.
  • Videos ohne Untertitel. Navigationselemente, die nicht allein mit der Tastatur angesteuert und genutzt werden können – z.B. bei Formularfeldern, die per Tab nicht in der sinnvoll erwartbaren Reihenfolge angesteuert werden können.
  • PDF Dokumente, deren Texte nicht erkannt und deshalb nicht vorgelesen werden können. Komplizierte, verklausulierte Sprache. Bilder ohne Alternativtext, der z.B. von Screenreadern genutzt werden kann.

Maßnahmen zur Vermeidung von Barrieren auf einer Website.

Um die beschriebenen Schwierigkeiten zu beheben, gibt es eine Reihe von Maßnahmen, die im Grunde auch schon jetzt und ohne die Verpflichtungen des BFSG umgesetzt werden können und sollten:

  • Schriftarten und Schriftgröße sollten so gewählt sein, dass die Texte immer gut lesbar sind und in ausreichendem Kontrast zum Hintergrund stehen.
  • Schrift sollte sich stets vergrößern lassen – und auch bei vergrößerter Darstellung sollte die Website noch voll und ganz benutzbar bleiben.
  • Videos sollten stets mit Untertiteln auch in ihrer Ursprungssprache versehen werden.
  • Links, Formulare, Buttons und Eingabefelder – letztlich alle interaktiven Elemente einer Website – sollten im Quellcode so ausgezeichnet sein, dass sie zum einen auch durch Screenreader korrekt erkannt und ausgegeben und zum anderen über die Tastatur problemlos und auf sinnvolle Art und Weise angesteuert werden können.
  • PDFs und andere Dokumente sollten barrierefrei gestaltet sein. Texte müssen verständlich und nachvollziehbar, klar strukturiert, sprachlich korrekt geschrieben sein. Ideal ist, Inhalte in Leichter Sprache anzubieten, die auch von Menschen mit nicht so guten Deutschkenntnissen verstanden werden können.
  • Bilder immer mit Alternativtext versehen.
  • Eine Kontaktaufnahme sollte über unterschiedliche Wege möglich sein, also zum Beispiel per E-Mail, per Telefon und idealerweise auch über persönliche Besuche. Bedenken Sie stets, dass die Beschränkung auf einen Kommunikationsweg manche Menschen ausschließen kann.

Ausnahme: Kleinstunternehmen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nicht für Kleinstunternehmen. Dazu zählen Unternehmen mit weniger als 1. zehn Beschäftigten und 2. einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro.

Wenn nur eines dieser Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllt ist, dann muss das Unternehmen die Regelungen des BFSG erfüllen. Für Unternehmen, die mit Produkten befasst sind, die unter das BFSG fallen, gibt es keine entsprechende Ausnahmeregelung.